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Die Investmentsteuerreform.

Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern unterliegt seit dem 01.01.2018 grundlegenden Änderungen. Bei Spezial-Investmentfonds gibt es dagegen nur wenige Änderungen. Diese sind in der Regel professionellen Anlegern vorbehalten. Die weiteren Ausführungen beschränken sich deshalb auf Publikums-Investmentfonds, vereinfacht als „Fonds“ bezeichnet.

Die so genannte steuerliche Transparenz, welche für eine weitgehende Gleichstellung von Fondsinvestment und Direktanlage sorgt, wurde mit Wirkung zum 31.12.2017 zu Gunsten einer vereinfachten, so genannten intransparenten Besteuerung aufgegeben. Neu ist auch die Einführung einer Steuerpflicht für inländische Fonds. Erträge, die inländische Fonds erzielen, unterlagen vor der Reform, anders als die Erträge ausländischer Fonds, keiner Besteuerung. Dies könnte gegen EU-Recht verstoßen. Ein Grund der Reform liegt daher auch in der Beseitigung dieser EU-rechtlichen Risiken.

1. Besteuerung des Fonds.

Nach der Investmentsteuerreform müssen auch inländische Fonds auf von ihnen vereinnahmte deutsche Beteiligungserträge (im Wesentlichen Dividenden, aber nicht Veräußerungsgewinne) und deutsche Immobilienerträge (Mieterträge und Veräußerungsgewinne) 15 % Körperschaftsteuer zahlen (bei Immobilienerträgen zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag). Andere Erträge bleiben für den Fonds weiterhin steuerfrei. Die zu zahlende Steuer wird bereits auf Ebene des Fonds belastet und mindert hierdurch dessen Erträge. Dies bedeutet zunächst einen Nachteil für Anleger, der jedoch wie im 2. Abschnitt „Besteuerung der Anleger“ dargestellt abgemindert oder gar beseitigt wird. Dabei gelten Fonds, die mehr als die Hälfte ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen investieren als Aktienfonds und Fonds, die weniger als die Hälfte aber mindestens ein Viertel ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen investieren als Mischfonds. Fonds, die mehr als die Hälfte ihres Vermögens in Immobilien investieren sind Immobilienfonds. Für alle übrigen Fonds gibt es keine gesonderte Bezeichnung.

Beispiel 1: Sie haben einen inländischen Aktienfonds im Depot. Ihr Fonds erzielt 100 Euro deutsche Dividende. Vereinfacht betrachtet konnte er diese 100 Euro bisher ungeschmälert ausschütten. Zukünftig verbleiben nach Steuerbelastung nur noch 85 Euro, welche der Fonds ausschütten kann.

Beispiel 2: Sie haben einen inländischen Immobilienfonds im Depot. Ihr Fonds erzielt 100 Euro deutsche Mieterträge. Vereinfacht betrachtet konnte er diese 100 Euro bisher ungeschmälert ausschütten. Zukünftig verbleiben nach Steuerbelastung nur noch 84,18 Euro, welche der Fonds ausschütten kann.

2. Besteuerung der Anleger.

2.1. Ausschüttungen.

Die bisherige Unterscheidung in Dividenden, Zinserträge und Veräußerungsgewinne entfällt. Die Ausschüttung wird als einheitlicher Betrag besteuert. Um die im 1. Abschnitt dargestellte Vorbelastung des Fonds zu berücksichtigen, wird ein Teil der Erträge des Fonds auf Ebene der Anleger steuerfrei gestellt (siehe hierzu die Abbildung „Übersicht zur Höhe der Teilfreistellung bei Erträgen aus Investmentfonds“). Diese Teilfreistellung ist bei Privatanlegern, die mit ihren Fondserträgen der Abgeltungsteuer unterliegen, geringer als bei betrieblichen Anlegern und Körperschaften.

Diese beiden Anlegergruppen unterliegen anderen steuerlichen Regelungen als Privatanleger. Diese Regelungen sollen durch die höhere Teilfreistellung in pauschalisierter Form berücksichtigt werden. Im Rahmen des Steuerabzugs muss die Bank immer auf die Höhe der Teilfreistellung für Privatanleger abstellen. Gegebenenfalls höhere Teilfreistellungen müssen in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung der begünstigten Anleger geltend gemacht werden.

Bei Immobilienfonds ist für die Höhe der Teilfreistellung zwischen Fonds zu unterscheiden, die mehr als die Hälfte ihres Vermögens in inländische Immobilien investieren und Fonds, die mehr als die Hälfte ihres Vermögens in ausländische Immobilien investieren. Die hierbei anzuwendenden Teilfreistellungen gelten einheitlich für alle Anleger.

Übersicht zur Höhe der Teilfreistellung bei Erträgen aus Investmentfonds.

 
  1. Privatanleger
  2. Betrieblicher EStG-Anleger (Einzelunternehmer und Personengesellschaften)
  3. KStG-Anleger (Kapitalgesellschaften, nicht steuerbefreite Stiftungen und Vereine)
Aktienfonds
  1. 30%
  2. 60%
  3. 80%
Mischfonds
  1. 15%
  2. 30%
  3. 40%
Immobilienfonds – Schwerpunkt Inland
  1. 60%
  2. 60%
  3. 30%
Immobilienfonds – Schwerpunkt Ausland
  1. 80%
  2. 80%
  3. 80%
Übrige Fonds (z. B. Rentenfonds)
  1. 0%
  2. 0%
  3. 0%

Die folgenden Beispiele zeigen die Auswirkungen der Teilfreistellung bei Privatanlegern.

Beispiel 3: Sie haben einen inländischen Aktienfonds im Depot. Ihr Fonds erzielt 100 Euro deutsche Dividende. Bisher müssen Sie bei voller Ausschüttung 100 Euro mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern und erhalten 75 Euro (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus Vereinfachungsgründen weggelassen). Künftig müssen Sie von 85 Euro (15 % Körperschaftsteuer beim Fonds) 59,50 Euro versteuern (30 % sind steuerfrei). Unter Berücksichtigung von 25 % Abgeltungsteuer erhalten Sie 70,12 Euro.

Beispiel 4: Sie haben einen inländischen Aktienfonds im Depot. Ihr Fonds erzielt 55 Euro deutsche Dividende und 45 Euro Zinserträge. Bisher müssen Sie bei voller Ausschüttung 100 Euro mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern und erhalten 75 Euro (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus Vereinfachungsgründen weggelassen). Künftig müssen Sie von 91,75 Euro (15 % Körperschaftsteuer auf 55 Euro Dividende beim Fonds + 45 Euro Zinsen ohne Steuerbelastung beim Fonds) 64,23 Euro versteuern (30 % sind steuerfrei). Unter Berücksichtigung von 25 % Abgeltungsteuer erhalten Sie 75,69 Euro.

Beispiel 5: Sie haben einen inländischen Immobilienfonds im Depot. Ihr Fonds erzielt 100 Euro deutsche Mieterträge. Bisher müssen Sie bei voller Ausschüttung 100 Euro mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern und erhalten 75 Euro (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus Vereinfachungsgründen weggelassen). Künftig müssen Sie von 84,18 Euro (15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag beim Fonds) 33,67 Euro versteuern (60 % sind steuerfrei). Unter Berücksichtigung von 25 % Abgeltungsteuer erhalten Sie 75,76 Euro.

2.2. Thesaurierungen / Vorabpauschale.

Die bisher bekannte Thesaurierungsbesteuerung nicht ausgeschütteter Erträge wird zwar abgeschafft, eine so genannte Vorabpauschale sorgt jedoch dafür, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge weiterhin besteuert werden. Maßgeblich sind hierfür die Wertentwicklung des Fonds, die Höhe seiner Ausschüttungen und 70 % des Basiszinses nach dem Bewertungsgesetz. Der Basiszins ermittelt sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Er wird jährlich auf den ersten Börsentag ermittelt und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Hierdurch soll eine Mindestertragsbesteuerung in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung gewährleistet werden.

Beispiel 6: Der Wert Ihres Fondsanteils beträgt 100 Euro am 01.01.2018 und 110 Euro am 31.12.2018 (Wertentwicklung 10 Euro). Ausschüttungen hat der Fonds nicht getätigt. Die Vorabpauschale beträgt: 100 Euro (Wert am 01.01.2018) x 70 % x 0,87 % (Basiszins 2018) = 0,61 Euro pro Anteil.

Beispiel 7: Der Wert Ihres Fondsanteils beträgt 100 Euro am 01.01.2018 und 110 Euro am 31.12.2018 (Wertentwicklung 10 Euro). Der Fonds hat unterjährig 0,50 Euro pro Anteil ausgeschüttet. Die Vorabpauschale beträgt: 100 Euro (Wert am 01.01.2018) x 70 % x 0,87 % (Basiszins 2018) = 0,61 Euro – 0,50 Euro (Ausschüttung) = 0,11 Euro pro Anteil.

Beispiel 8: Der Wert Ihres Fondsanteils beträgt 100 Euro am 01.01.2018 und 110 Euro am 31.12.2018 (Wertentwicklung 10 Euro). Der Fonds hat unterjährig 0,80 Euro pro Anteil ausgeschüttet. Die Vorabpauschale beträgt: 100 Euro (Wert am 01.01.2018) x 70 % x 0,87 % (Basiszins 2018) = 0,61 Euro – 0,80 Euro (Ausschüttung) = 0 Euro pro Anteil.

Die Ausschüttung reduziert die Vorabpauschale auf 0 Euro, sie kann nicht negativ sein.

Beispiel 9: Der Wert Ihres Fondsanteils beträgt 100 Euro am 01.01.2018 und 100,30 Euro am 31.12.2018 (Wertentwicklung 0,30 Euro). Der Fonds hat unterjährig 0,20 Euro pro Anteil ausgeschüttet. Die Vorabpauschale beträgt: 100 Euro (Wert am 01.01.2018) x 70 % x 0,87 % (Basiszins 2018) = 0,61 Euro – 0,20 Euro (Ausschüttung) = 0,41 Euro, max. Wertentwicklung des Fondsanteils = 0,30 Euro pro Anteil.

Beispiel 10: Der Wert Ihres Fondsanteils beträgt 100 Euro am 01.01.2018 und 99 Euro am 31.12.2018 (Wertentwicklung -1 Euro). Die Vorabpauschale beträgt: 100 Euro (Wert am 01.01.2018) x 70 % x 0,87 % (Basiszins 2018) = 0,61 Euro, max. Wertentwicklung des Fondsanteils = 0 Euro pro Anteil.

Bei negativer Wertentwicklung des Fondsanteils beträgt die Vorab pauschale stets 0 Euro.

Die Vorabpauschale wird jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Die Steuerfreistellungen für Ausschüttungen gelten auch für die Vorabpauschale. Soweit es sich in den Beispielen 6, 7 und 9 um einen Aktienfonds handelt, sind nur 70 % der ermittelten Vorabpauschale abgeltungsteuerpflichtig, bei einem Mischfonds nur 85 % der ermittelten Vorabpauschale usw. Die Vorabpauschale ist am ersten Werktag des Folgejahres bei dem Anleger steuerlich zu berücksichtigen (zum Beispiel für 2018 am 02.01.2019).

Die Bank behält unter Beachtung eines Freistellungsauftrages Abgeltungsteuer ein. Hierfür ist sie nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich berechtigt, die fällige Steuer von dem Konto des Anlegers einzuziehen.

2.3. Veräußerungen.

Veräußern Sie Ihre Fondsanteile, unterliegt der Gewinn oder Verlust ebenfalls der Abgeltungsteuer. Die angesetzte Vorabpauschale wird dabei in voller Höhe Gewinn mindernd berücksichtigt, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Die Steuerfreistellungen für Ausschüttungen gelten auch für Veräußerungsgewinne. Im Gegenzug werden allerdings auch Veräußerungsverluste nur anteilig berücksichtigt.

Beispiel 11: Sie verkaufen Ihren am 02.01.2018 erworbenen Anteil an einem Aktienfonds am 03.01.2019. Ihr Wertzuwachs beträgt 10 Euro. Die angesetzte Vorabpauschale beträgt 0,61 Euro (vgl. Beispiel 6). Ihr Veräußerungsgewinn beträgt 10 Euro Wertzuwachs – 0,61 Euro Vorabpauschale = 9,39 Euro. Hiervon sind 6,57 Euro steuerpflichtig (30 % sind steuerfrei).

Beispiel 12: Sie verkaufen Ihren am 02.01.2018 erworbenen Anteil an einem Immobilienfonds mit Schwerpunkt inländische Immobilien am 03.01.2019. Ihr Wertzuwachs beträgt 10 Euro. Die angesetzte Vorabpauschale beträgt 0,30 Euro (vgl. Beispiel 9 für die Ermittlung der Vorabpauschale). Ihr Veräußerungsgewinn beträgt 10 Euro Wertzuwachs – 0,30 Euro Vorabpauschale = 9,70 Euro. Hiervon sind 3,88 Euro steuerpflichtig (60 % sind steuerfrei).

2.4. Übergang von altem zu neuem Recht.

Um einen einheitlichen Übergang von dem alten auf das neue Investmentsteuerrecht zu gewährleisten, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, zum Zeitpunkt des Übergangs einen fiktiven Verkauf und eine fiktive Neuanschaffung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Fondsanteile vorzugeben. Als Folge müssen die Banken für die mit Ablauf des 31.12.2017 in einem Anlegerdepot verwahrten Fondsanteile den zu diesem Zeitpunkt unrealisierten Gewinn oder Verlust feststellen. Die Ermittlung erfolgt nach den am 31.12.2017 geltenden Besteuerungsregelungen. Der hierbei festgestellte Gewinn oder Verlust wird jedoch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile steuerlich berücksichtigt. Bis zu diesem Zeitpunkt halten die Banken diese Werte vor und teilen diese zum Beispiel bei einem Depotübertrag der übernehmenden inländischen Bank mit. Dann nimmt diese Bank die Besteuerung bei tatsächlicher Veräußerung der Fondsanteile vor.

Beispiel 13: Sie haben Ihren Fondsanteil aus Beispiel 12 nicht am 02.01.2018 erworben, sondern bereits am 4.1.2016. Beträgt der Wertzuwachs Ihres Fonds zwischen dem Erwerb und dem 31.12.2017 ebenfalls 10 Euro ermittelt die Bank für den 31.12.2017, vereinfacht angenommen, einen fiktiven Veräußerungsgewinn in Höhe von 10 Euro. Bei Veräußerung Ihres Fondsanteils aus Beispiel 12 müssen Sie in diesem Fall 13,88 Euro versteuern (10 Euro fiktiver Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 + 3,88 Euro steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus der Wertentwicklung zwischen dem 01.01.2018 und der Veräußerung am 03.01.2019).

2.5. Bestandsschutz und Freibetrag bei vor dem 01.01.2009 erworbenen Fondsanteilen.

Haben Sie Ihren Fondsanteil vor dem 01.01.2009 erworben, unterliegt ein Veräußerungsgewinn nach dem bis 31.12.2017 geltenden Recht nicht der Abgeltungsteuer (so genannter Bestandsschutz). Gleiches gilt für den zum 31.12.2017 zu ermittelnden fiktiven Veräußerungsgewinn (siehe Abschnitt 2.4). Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Bestandsschutz jedoch. Der Gesetzgeber befürchtet andernfalls Gestaltungen zur Steuerumgehung und sieht sich daher veranlasst, den Bestandsschutz mit Wirkung zum 01.01.2018 aufzuheben. In der Folge müssen Sie den ab dem 01.01.2018 erzielten Wertzuwachs auch bei Fondsanteilen versteuern, die sie vor dem 01.01.2009 erworben haben. Um das Vertrauen der Kleinanleger zu schützen, bleiben auch in diesen Fällen Veräußerungsgewinne bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro steuerfrei, wenn die Fondsanteile im Privatvermögen gehalten wurden. Der Freibetrag gilt zeitlich unbegrenzt für alle Fondsanteile, für die diese Voraussetzungen zutreffen. Da die Banken keinen Überblick über alle Ihre Fondsanlagen haben, müssen diese zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Über den Steuerabzug erhalten Sie eine Steuerbescheinigung, welche Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Dieses prüft im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung, ob Sie in den Genuss des Freibetrags kommen. Trifft dies zu, wird Ihnen die von der Bank auf den fiktiven Veräußerungsgewinn einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet.

Beispiel 14: Sie haben Ihren Fondsanteil aus Beispiel 12 nicht am 02.01.2018 erworben, sondern bereits am 02.01.2006. Der fiktive Veräußerungsgewinn zum 31.12.2017 beträgt wiederum 10 Euro. Wegen des Bestandsschutzes müssen Sie diesen Gewinn auch bei tatsächlicher Veräußerung nicht versteuern. Steuerpflichtig ist nur der auf den Wertzuwachs seit dem 01.01.2018 entfallende Veräußerungsgewinn in Höhe von 3,88 Euro. Die Bank nimmt zunächst einen Steuerabzug auf den steuerpflichtigen Anteil des Veräußerungsgewinns in Höhe von 3,88 Euro vor. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2019 beantragen Sie für diesen Anteil des Veräußerungsgewinns die Berücksichtigung des Freibetrags. Ihr Finanzamt wird Ihnen daraufhin die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten.

Zunächst war noch vorgesehen, dass Sie den Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags auch im Verlustfall stellen können. Haben Sie einen Teil des Freibetrags bereits verbraucht, würde dieser insoweit wieder aufleben. Da diese Verluste bereits mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden können, ist die Regelung nach Ansicht des Gesetzgebers jedoch überflüssig und wurde daher wieder aufgehoben.

3. Schlussbemerkung.

Die ab dem 01.01.2018 geltenden Besteuerungsregelungen stellen einen deutlichen Einschnitt in die Investmentbesteuerung dar. Neben Nachteilen, wie der neu eingeführten Steuerpflicht für inländische Fonds und dem Verlust des Bestandsschutzes bei vor dem 01.01.2009 angeschafften Fondsanteilen, bietet das neue Recht in bestimmten Fällen auch Vorteile für den Anleger in Form einer günstigeren Besteuerung, als dies durch das bis 31.12.2017 geltende Recht der Fall gewesen ist. Richtet man seine Fondsanlagen entsprechend aus, kann man von der neuen Fondsbesteuerung profitieren. Es ist selbstverständlich, dass hierfür eine Prüfung des Einzelfalles geboten ist. Dabei sind sowohl die Steuerbelastung für die Erträge des Fonds als auch der persönliche Steuerstatus des Anlegers zu berücksichtigen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.