Steuern.
Inländische Steuern.
Abgeltungsteuer.
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge. Sie ist eine Pauschalsteuer, die für Privatanleger abgeltend wirkt. Dies bedeutet, dass eine Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung nur in Ausnahmefällen notwendig ist.
Wichtiges im Überblick:
- Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
- Inländische Banken führen die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer direkt an die Finanzämter ab
- Besteuerung von Zinserträgen, Dividenden, Erträgen aus Investmentfonds und Zertifikaten sowie Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Investmentanteilen
- Ermittlung und Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren
- Ggf. Bestandsschutz für vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 erworbene Wertpapiere
Freistellungsauftrag.
Zur Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags können Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen. Nutzen Sie dazu gerne das Online Banking unter: Übersicht > Verwaltung > Freistellungsauftrag.
Hier können Sie auch Ihren aktuellen Freistellungsauftrag einsehen und ändern.
In welcher Höhe kann ich einen Freistellungsauftrag stellen?
Einzelpersonen und nicht steuerlich zusammenveranlagte Ehepartner:innen/Lebenspartner:innen können einen Freistellungsauftrag bis zu 1.000 Euro erteilen. Steuerlich zusammenveranlagte Ehepartner:innen/Lebenspartner:innen können hingegen einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bis zu 2.000 Euro stellen.
Auch ein Freistellungsauftrag in Höhe von 0 Euro ist möglich, wenn zusammenveranlagte Ehepartner:innen/Lebenspartner:innen nur die gegenseitige Verlustverrechnung mit ihren Kapitalerträgen wünschen.
Was kann durch einen Freistellungsauftrag befreit werden?
Auf Kapitalerträge bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Der steuerliche Abzug von Werbungskosten wie Depotgebühren, reinen Vermögensverwaltungsgebühren oder Refinanzierungskosten ist nicht möglich. Diese Kosten werden pauschal durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Transaktionskosten bei Anschaffung und Veräußerung von Kapitalanlagen werden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt.
Ihr Weg zum Freistellungsauftrag
Damit Freistellungsaufträge rechtzeitig berücksichtigt werden können, sollte Ihr Auftrag bis zum 15. Dezember eines Kalenderjahres bei uns eingegangen bzw. im Online Banking beauftragt worden sein. Nicht ausgeschöpfte Freistellungsaufträge bei unserer Bank oder bei anderen Banken können Sie ggf. mit bezahlter Abgeltungsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung verrechnen lassen. Bei Fragen dazu konsultieren Sie bitte Ihre Steuerberatung.
- Freistellungauftrag im HVB Online Banking
- Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnungsantrag
- Über Ihren Kundenbetreuer in Ihrer Filiale vor Ort
- Per Post: Einfach Antrag ausfüllen, unterschreiben und an uns zurück
Tipp: Bei geringen Einkünften kommt für Sie eventuell auch eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung in Frage. Mit dieser lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der Abgeltungsteuer erreichen. Beantragen Sie diese bei Ihrem Finanzamt!
Steuerliche Identifikationsnummern (Deutschland).
Banken sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die steuerlichen Identifikationsnummern ihrer Kund:innen zu erfassen und den Finanzbehörden im Zusammenhang mit meldepflichtigen Vorgängen zu übermitteln. Daher ist es hilfreich, wenn Sie Ihrer Kundenbetreuung bei der Bank Ihr steuerliches Identifikationsmerkmal mitteilen.
Steuerliche Identifikationsnummer für natürliche Personen (Deutschland)
Die deutsche steuerliche Identifikationsnummer (auch SteuerID oder Taxpayer Identification Number (TIN) genannt) wird ausschließlich an natürliche Personen vergeben. Sie ist eine dauerhaft gültige Nummer, die z.B. auch nach einem Umzug, einer Namensänderung oder der Änderung des Personenstandes unveränderlich bleibt. Sie wird jedem Bundesbürger automatisch und nicht in Deutschland lebenden Personen auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Sie besteht aus 11 Ziffern ohne Trennzeichen und dient der Identifizierung von Personen bei der Korrespondenz mit den Finanzbehörden. Die Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der für die Einkommensteuer von den Finanzämtern vergebenen Steuernummer (z. B. 123/456/7890). Sie finden Ihre Identifikationsnummer beispielsweise auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, oft auch auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung.
- Informationen zur Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer in der UniCredit Bank GmbH
- Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige Personen (Deutschland)
Die deutsche Wirtschafts-Identifikationsnummer (auch W-IdNr. oder W-TIN) wird an „wirtschaftlich tätige Personen“ (juristische Personen, Personenvereinigungen, aber auch wirtschaftlich tätige natürliche Personen (z. B. Gewerbetreibende, Freie Berufe)), vergeben. Sie ist eine dauerhaft gültige Nummer, die z. B. auch nach einer Adress- oder Firmennamensänderung oder der Änderung des Personenstandes unveränderlich bleibt. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt, ein Antrag ist nicht erforderlich und nicht möglich. Sie besteht aus dem Vorsatz DE und neun Ziffern (DE123456789) ohne Trennzeichen und dient der Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren (wie bisher die Steuernummer). Bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten wird jeder Person zusätzlich zur W-TIN für jede Tätigkeit (z.B. in verschiedenen Betriebsstätten) ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal beginnend mit 00001 zugeordnet. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit diese zugeteilt wurde (erfolgt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Personen). Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer von den Finanzämtern vergebenen Steuernummer (z. B. 123/456/7890).
Details zur Wirtschafts-Identifikationsnummer finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Steuerliche Bescheinigungen.
Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es?
Wann benötige ich eine Steuerbescheinigung?
Private Konten und Depots
Inländische Privatkunden benötigen nur in bestimmten Fällen eine Steuerbescheinigung. Hintergrund: Die Bank verrechnet innerhalb eines Kalenderjahres die negativen Kapitalerträge, z. B. Veräußerungsverluste, bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge (Steueroptimierung). Die negativen Kapitalerträge, die im laufenden Kalenderjahr nicht verrechnet werden konnten, werden in das Folgejahr vorgetragen. Der persönliche Sparer-Pauschbetrag wird bei Vorliegen eines entsprechenden Freistellungsauftrags von der Bank berücksichtigt.
Die Bank erstellt als Kundenservice für die meisten Kunden automatisch – ohne Antrag – eine Steuerbescheinigung. Sofern nicht automatisch eine Steuerbescheinigung erstellt wurde, können Sie selbstverständlich auch weiterhin eine Steuerbescheinigung bei Ihrer Kundenbetreuung bestellen. Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen sinnvoll sein:
• Der persönliche Steuersatz ist < 25 % (Günstigerprüfung)
• Nachholung des Kirchensteuerabzugs
• In Fällen eines nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags
• Bankübergreifende Verrechnung von Verlusten
Wann benötige ich als Privatkunde einen Ausweis der nicht verrechneten Verluste auf meiner Steuerbescheinigung (Verlustbescheinigung)?
Grundsätzlich benötigen Sie als Privatkunde keine Verlustbescheinigung.
Hintergrund: Die Verlusttöpfe werden von der Bank automatisch ins Folgejahr übertragen und mit künftigen Erträgen verrechnet. Sollten Sie die Übertragung in das Folgejahr nicht wünschen, können Sie eine Verlustbescheinigung gemäß der gesetzlichen Vorgabe bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres beantragen. Die Verlustbescheinigung erhalten Sie als Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung im Folgejahr. Einmal bescheinigte Verluste können auf Bankebene nicht mehr verrechnet werden.
Wenn Sie die Postbox im Online Banking nutzen, wird die Jahressteuerbescheinigung (mit und ohne Verlustbescheinigung) in der Regel ab Mitte Februar bis spätestens zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres dort eingestellt. Sie können die Steuerbescheinigung dort einfach aufrufen (Dokumentengruppe: Steuer; Dokumentenart: Steuerbescheinigungen), herunterladen, bei Bedarf ausdrucken oder (verschlüsselt) per E-Mail versenden.
Betriebliche Konten und Depots
Als betrieblicher Kunde benötigen Sie immer eine Steuerbescheinigung.
Hintergrund: Bei betrieblich genutzten Konten und Depots handelt es sich beim Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag um eine Steuervorauszahlung. Der Steuerabzug hat keine abgeltende Wirkung. Zudem erfolgt keine Verrechnung von negativen mit positiven Kapitalerträgen. Als betrieblicher Kunde benötigen Sie daher immer eine Steuerbescheinigung zu Nachweiszwecken. Mit der Steuerbescheinigung kann im Rahmen der steuerlichen Veranlagung eine Anrechnung der von der Bank einbehaltenen Abgeltungsteuer und des Solidaritätszuschlags erreicht werden.
Steuerausländer
Steuerausländer sind nicht in Deutschland steuerlich ansässige Personen. Die Ansässigkeit bestimmt sich in vielen Fällen nach dem Wohnsitz, dem ständigen Aufenthalt oder bei Unternehmen nach dem Sitz des Unternehmens. Bitte nehmen Sie bei Fragen hierzu steuerliche Beratung in Anspruch.
Steuerausländer können eine Erstattung von durch die Banken einbehaltener Steuer nur beim Bundeszentralamt für Steuern unter Vorlage einer Steuerbescheinigung beantragen. Die Bank erstellt daher automatisch für Steuerausländer über von ihr einbehaltene Abgeltungsteuer eine entsprechende Einzelsteuerbescheinigung. Diese kann für Zwecke des Nachweises über den Steuerabzug beim Bundeszentralamt für Steuern und bei den ausländischen Finanzbehörden vorgelegt werden. Wenn ausländische Finanzbehörden im Einzelfall zusätzliche Nachweise fordern, können Sie bei der Bank eine Erträgnisaufstellung mit weiteren Angaben bestellen.
Details zu steuerlichen Bescheinigungen.
Bestellung von Zweitschriften bereits erstellter Steuerbescheinigungen
Bei Verlust einer Originalsteuerbescheinigung können Sie eine Zweitschrift beauftragen. Details finden Sie unter: hvb.de/ersatzsteuerbescheinigung
Kirchensteuer.
Für Kirchenmitglieder führt die Bank die Kirchensteuer in Höhe von 8% oder 9% auf die Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer und wird daher nur von der Bank einbehalten, wenn auch Abgeltungsteuer zu zahlen ist.
Abruf der Kirchensteuerdaten (Religionszugehörigkeit)
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen und ab dem 01.01. des Folgejahres zu verwenden. Da wir die Daten grundsätzlich nur einmal jährlich abrufen können, dauert es nach einer Änderung Ihrer Religionszugehörigkeit ggf. einige Zeit, bis wir diese vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt bekommen. Eine manuelle Änderung Ihrer Religionszugehörigkeit durch unsere Bank ist nicht zulässig, auch nicht unter Vorlage amtlicher Dokumente.
Informationen zur Kirchensteuer
Widerspruch zum Abruf
Wenn Sie der jährlichen Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Bank nicht zustimmen, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres ausschließlich beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen und einen so genannten Sperrvermerk erteilen. Informationen hierzu finden sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern unter bzst.de. Ein Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, wir führen dann keine Kirchensteuer für Sie ab. Im Folgejahr sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet.
Besteuerung von Investmentfonds.
Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern wurde durch die Investmentsteuerreform mit Wirkung vom 01.01.2018 grundlegend geändert. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie hier zusammengefasst:
Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz
Steuerausländer.
Definition
Steuerausländer sind grundsätzlich (Ausnahmen und Sonderregelungen möglich):
- natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- nicht-natürliche Personen (Körperschaften), die weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben
Steuerabzug
Folge der Steuerausländereigenschaft ist die nur beschränkte Steuerpflicht bei Kapitalerträgen in Deutschland, das heißt nur bestimmte Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Im Wesentlichen sind dies Dividenden deutscher Aktiengesellschaften sowie Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten deutscher Emittenten. Eine gegebenenfalls niedrigere Besteuerung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens muss durch einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern geltend gemacht werden. Bei Inhabern von Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots kann die Bank die Steuerausländereigenschaft nur dann berücksichtigen, wenn alle Konto- oder Depotinhaber Steuerausländer sind und dies gegenüber der Bank nachgewiesen haben.
Nachweis bei natürlichen Personen
Wenn die Bank Ihren Steuerausländerstatus berücksichtigen soll, füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zum steuerlichen Wohnsitz (Steuerausländererklärung)“ (Englische Version: „Foreign Tax Residence Declaration (Individuals))“ aus, klicken Sie auf „Daten prüfen“ (wenn nichts passiert, ist alles ok, wenn eine Meldung angezeigt wird, fehlen wichtige Daten, ohne die wir das Dokument leider nicht akzeptieren können) und fügen Sie einen behördlichen Nachweis über Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Sitz außerhalb Deutschlands bei (in deutscher oder englischer Sprache und wie im Formular beschrieben). Senden Sie die vollständigen Unterlagen bitte an Ihre Ansprechpartner:in oder die zentrale Postadresse: UniCredit Bank GmbH, 80311 München.
Nachweis bei juristischen Personen
Wenn die Bank den Steuerausländerstatus einer juristischen Person berücksichtigen soll, füllen Sie bitte das Formular „Erklärung zum steuerlichen Sitz des Unternehmens (Steuerausländererklärung)“ (Englische Version: „Foreign Tax Residence Declaration (Corporates)“) aus, klicken Sie auf „Daten prüfen“ (wenn nichts passiert, ist alles ok, wenn eine Meldung angezeigt wird, fehlen wichtige Daten, ohne die wir das Dokument leider nicht akzeptieren können) und fügen Sie einen behördlichen Nachweis über Ihren Sitz außerhalb Deutschlands bei (in deutscher oder englischer Sprache und wie im Formular beschrieben). Senden Sie die vollständigen Unterlagen bitte an Ihre Ansprechpartner:in oder die zentrale Postadresse: UniCredit Bank GmbH, 80311 München.
Rechtliche Hinweise.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der o. g. Angaben kann nicht übernommen werden. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzbehörden im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung für zutreffend halten. Zudem kann die Rechtslage durch Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltung verändert werden. Zur Beurteilung Ihrer persönlichen Verhältnisse empfehlen wir eine individuelle steuerliche Beratung.
Ausländische Quellensteuern.
1. Qualified Intermediary-Agreement für die US-Quellensteuer.
1.1 Allgemeine Informationen
Die UniCredit Bank GmbH hat mit dem Internal Revenue Service (IRS), der Steuerbehörde der USA, einen privatrechtlichen Vertrag, das sog. Qualified Intermediary-Agreement, geschlossen.
Durch diesen Vertrag wird die UniCredit Bank GmbH einerseits berechtigt, die US-Quellensteuerberechnung bestimmter Kapitalerträge aus US-Quellen für Ihre Kunden im Auftrag des IRS selbst vorzunehmen und andererseits verpflichtet, die entsprechende US-Quellensteuer an den IRS abzuführen.
Unsere Kunden haben dadurch den Vorteil, dass sie sofort von einem verminderten Steuerabzug profitieren können, sofern sie dazu berechtigt sind und uns gegenüber allen ihren Dokumentationspflichten nachkommen.
Zu diesen Dokumentationspflichten seitens der Kunden gehört ggf. die Einreichung von W-Formularen.
1.2 W-Formulare
Die entsprechenden W-Formulare sowie weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Internal Revenue Service (IRS), der Steuerbehörde der USA, www.irs.gov. Die Formulare sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.
Bitte beachten Sie folgende formale Ausfüllhinweise:
- Alle Länderangaben sollten in englischer Schreibweise erfolgen (dies betrifft beispielsweise Ihre Nationalität, das Land Ihres Wohnsitzes und das Land, dessen Doppelbesteuerungsabkommen Sie in Anspruch nehmen möchten).
- Bitte geben Sie sämtliche Datumsangaben im amerikanischen Format an (MM TT JJJJ). Dies gilt auch für die Datumsangabe bei Ihrer Unterschrift.
- Sofern Sie eine US-Steueridentifikationsnummer (US-TIN) besitzen, geben Sie diese bitte auch auf dem Formular an.
- Bitte füllen Sie das Formular in Druckbuchstaben aus.
Sollten sich beim Ausfüllen des W-Formulars weitere Fragen ergeben, kontaktieren Sie bitte Ihren steuerlichen Berater, da die UniCredit Bank GmbH keine steuerliche Beratung leisten darf.
2. Quellensteuer – weitere Länder.
Bei Erträgen (Dividenden/ Zinsen) aus ausländischen Wertpapieren weiterer Länder kann es auch zu Quellensteuerabzügen kommen. Die genaue Höhe legt dabei der jeweilige Quellenstaat (Land des Emittenten) fest.
Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diversen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Voraussetzung dafür, dass in bestimmten Fällen eine Vorabreduzierung oder Rückforderung von ausländischen Quellensteuern auf den jeweils vereinbarten DBA-Satz möglich ist.
Für einige Länder bietet die HypoVereinsbank ihren Depotkunden diese Quellensteuer-Services an.
Voraussetzungen hierfür sind unter anderen, dass die Depotinhaber steuerlich in Deutschland ansässig sind und der HypoVereinsbank eine entsprechende Weisung erteilen.
Weitere Voraussetzungen und Informationen zu den angebotenen Services finden Sie in unseren Informationsblättern: