Mitteilungen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MMVO
Die am 3. Juli 2016 in Kraft getretene Marktmissbrauchsverordnung („MMVO“) enthält in Art. 19 der MMVO neue gesetzliche Regeln zu Eigengeschäften von Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die zu solchen Führungskräften in enger Beziehung stehen.
Die o.g. Vorschrift verpflichtet die betreffenden Personen nach der Vornahme des jeweiligen Geschäfts dazu, eine Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") und den jeweiligen Emittenten vorzunehmen.
Das Musterformular, das obligatorisch für die Meldung zu verwenden ist, sieht u. a. die Veröffentlichung folgender Daten vor:
Titel
Vorname
Name
Art
ISIN
Preis
Volumen
Preis
Aggregiertes Volumen
Name
MIC
Titel
Vorname
Name
Position
Art
ISIN
Preis
Volumen
Preis
Volumen
Preis
Aggregiertes Volumen
Name
MIC