Kennt er die Zugangsdaten nicht, kann er dessen Nutzerprofile weder selbstständig einsehen noch löschen. Er muss sich dann zum Beispiel für eine Profillöschung an den Anbieter des Dienstes wenden, zum Beispiel an den E-Mail-Provider. „Nach geltender Rechtsprechung ist aber klar, dass der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen“, sagt Professor Dr. Peter Bräutigam, Rechtsanwalt für Noerr LLP. „Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Anbieter nicht mehr den Zugang unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis verweigern.“ Insbesondere könnten sich diejenigen, mit denen der mittlerweile Verstorbene kommuniziert hat, nun nicht mehr auf die vorher geltende Rechtslage berufen. Bräutigam: „Die Grundrechte ‚Geheimhaltung’ und ‚Eigentum’ wurden vom BGH gegeneinander abgewogen. Die Entscheidung fiel zugunsten des Grundrechts Eigentum.“