Springen zu:
Eine Mehr-Generationen-Familie geht am Strand spazieren.

Freibetrag: Erbschaftssteuer sparen.

So übertragen Sie Ihr Vermögen steuerlich effizient.

Beratungstermin vereinbaren.

Warum Sie diesen Artikel lesen sollten:

Schenken liegt im Trend. Schenken spart Steuern. So können Sie innerhalb von zehn Jahren 1,6 Millionen Euro an Ihre Kinder weitergeben - steuerfrei.

Schenken und Vererben: Vermögen gezielt weitergeben.

Viele Menschen haben ihr Vermögen über Jahre hinweg aufgebaut. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu entscheiden, wie es später weitergegeben werden soll. Denn eine vorausschauende Planung kann nicht nur den eigenen Willen sichern, sondern auch erhebliche finanzielle Vorteile bieten.

 

Steuerfreibeträge: So vererben und schenken Sie richtig.

Wie viel von der Erbschaft nach Steuern übrig bleibt, hängt vom Verwandtschaftsgrad von Erblasser und Erbe ab. So viel kann ein Erbe oder Beschenkter steuerfrei erhalten (in Euro):

Balkengrafik zeigt Erbschafts- und Schenkungsfreibeträge in sieben Empfängergruppen, aufgeteilt nach Steuergruppen.
Horizontales Balkendiagramm zu steuerlichen Freibeträgen bei Erbschaften und Schenkungen in Deutschland, gegliedert nach Erbschaftsteuergruppen. In der Erbschaftsteuergruppe I gelten die höchsten Freibeträge: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro Freibetrag sowie zusätzlich bis zu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag im Erbfall. Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro Freibetrag sowie zusätzlich bis zu 52.000 Euro Versorgungsfreibetrag im Erbfall, abhängig vom Alter. Enkel, wenn deren Eltern noch leben: 200.000 Euro Freibetrag. Eltern und Großeltern bei Erbschaften: 100.000 Euro Freibetrag. In der Erbschaftsteuergruppe II erhalten Eltern und Großeltern bei Schenkungen sowie weitere Verwandte wie Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegerverwandte einen Freibetrag von 20.000 Euro. In der Erbschaftsteuergruppe III erhalten alle übrigen Erwerber, beispielsweise Lebensgefährten, ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Grafik verdeutlicht, dass die Freibeträge mit zunehmender familiärer Distanz deutlich sinken. Der höchste Freibetrag gilt für Ehe- und Lebenspartner, die niedrigsten Freibeträge für Personen der Steuergruppen II und III.

Sonstige Freibeträge.

Balkendiagramm mit Steuerfreibeträgen für Hausrat, Gegenstände und Bestattungskosten nach Erbschaftsteuerklassen.
Das horizontale Balkendiagramm zeigt steuerfreie besondere Versorgungsfreibeträge und abzugsfähige Pauschalen im Erbfall nach Erbschaftsteuerklassen. Für Personen der Erbschaftsteuerklasse I gilt der höchste Freibetrag für Hausrat. Dieser beträgt 41.000 Euro. Für sonstige bewegliche Gegenstände gilt zusätzlich ein Freibetrag von 12.000 Euro. Für Personen der Erbschaftsteuerklassen II und III existiert ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände zusammen. Unabhängig von der Erbschaftsteuerklasse I, II oder III kann außerdem eine pauschale Bestattungskostenpauschale von 10.300 Euro geltend gemacht werden. Die Grafik verdeutlicht, dass insbesondere nahe Angehörige der Erbschaftsteuerklasse I von deutlich höheren Steuerbefreiungen für Hausrat profitieren. Die höchsten begünstigten Werte entfallen mit 41.000 Euro auf Hausrat der Steuerklasse I, während die übrigen dargestellten Freibeträge zwischen 10.300 und 12.000 Euro liegen.

Die Steuersätze der Erbschaftssteuer auf einen Blick.

Tabelle mit Erbschaftsteuersätzen in Prozent nach Steuerklassen und Erbhöhe abzüglich Freibetrag.
Die Grafik zeigt die Erbschaftsteuersätze in Deutschland nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug der Freibeträge) und nach Erbschaftsteuerklasse. Für die Steuerklasse I steigen die Steuersätze stufenweise mit der Höhe des Erbes: bis 75.000 Euro: 7 % bis 300.000 Euro: 11 % bis 600.000 Euro: 15 % bis 6 Millionen Euro: 19 % bis 13 Millionen Euro: 23 % bis 26 Millionen Euro: 27 % über 26 Millionen Euro: 30 % Für die Steuerklasse II gelten höhere Steuersätze: bis 75.000 Euro: 15 % bis 300.000 Euro: 20 % bis 600.000 Euro: 25 % bis 6 Millionen Euro: 30 % bis 13 Millionen Euro: 35 % bis 26 Millionen Euro: 40 % über 26 Millionen Euro: 43 % Für die Steuerklasse III gelten die höchsten Steuersätze: bis 6 Millionen Euro: 30 % ab einem Erwerb von mehr als 6 Millionen Euro: 50 % Die Grafik verdeutlicht, dass die Steuerbelastung sowohl mit der Höhe des Erbes als auch mit der Entfernung des Verwandtschaftsverhältnisses zunimmt. Die niedrigsten Steuersätze gelten für Erwerber der Steuerklasse I, die höchsten für Erwerber der Steuerklasse III. Der maximale Steuersatz beträgt 50 Prozent.

Anders als im Einkommensteuerrecht gelten diese Sätze jeweils für den gesamten Erwerb. Werden die Schwellenwerte nur geringfügig überschritten, greift eine Härtefallregelung.

 

Warum frühzeitige Planung sinnvoll ist.

Grundsätzlich unterliegt Vermögen in Deutschland der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gleichzeitig bestehen jedoch attraktive Freibeträge. Wer diese gezielt nutzt, kann Vermögen steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen.

Ein entscheidender Vorteil: Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. So lässt sich durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten Vermögen schrittweise übertragen.

Beispiel: Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre jeweils 400.000 Euro steuerfrei schenken. Bei zwei Kindern ergibt sich so ein potenziell steuerfreier Vermögensübergang von bis zu 1,6 Millionen Euro innerhalb eines Jahrzehnts.

 

Portraitfoto Björn Rothe HypoVereinsbank.

„Bei der Vermögensnachfolge geht es um weit mehr als Zahlen. Es geht darum, Werte zu bewahren, Chancen für die nächste Generation zu schaffen und die Familie langfristig abzusichern.“

Björn Rothe,
Spezialist für Vermögens- und Nachfolgeplanung,
HypoVereinsbank Region NordOst

Schenken statt vererben – ein klarer Trend.

Immer mehr Menschen setzen auf Schenkungen zu Lebzeiten. Der Grund liegt auf der Hand: Durch die mehrfache Nutzung der Freibeträge lassen sich größere Vermögen häufig steuerlich effizienter übertragen als im Erbfall.

Darüber hinaus behalten Schenkende oft Gestaltungsspielräume und können die Vermögensübertragung aktiv begleiten.

 

Immobilien und Unternehmen im Fokus.

Auch für Immobilien und Unternehmensvermögen gelten besondere Regelungen:

  • Selbstgenutzte Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden, wenn sie weiterhin von engen Angehörigen genutzt werden.
  • Für vermietete Immobilien wird ein reduzierter Wert angesetzt.
  • Betriebsvermögen kann bei Fortführung des Unternehmens und Erhalt von Arbeitsplätzen steuerlich begünstigt sein.

Diese Regelungen sind jedoch an klare Bedingungen geknüpft und sollten in eine Gesamtstrategie eingebunden werden.

 

Komplexe Vermögensverhältnisse regeln.

Wenn ein:e Erblasser:in nur über eine Sparanlage von 50.000 Euro verfügt und diese seinem einzigen Kind hinterlässt, muss er nicht großartig planen. Zudem liegt der Wert des Erbes weit unter dem Freibetrag von 400.000 Euro für die Erbschaftsteuer.

Dr. Thomas Fritz Steuerberater und Partner bei der Steuerberaterkanzlei Peters, Schönberger & Partner in München

"Je größer und komplexer das Vermögen eines:einer Erblasser:in ist, desto schwerwiegendere Fehler können gemacht werden."

Dr. Thomas Fritz
Steuerberater und Partner bei der Steuerberaterkanzlei Peters, Schönberger & Partner in München

Komplizierter wird es, wenn neben dem Bargeld nichtliquide Vermögenswerte vererbt werden. So muss der Wert bei einer Immobilie erst einmal ermittelt werden. Wie soll eine Immobilie gerecht aufgeteilt werden, wenn es mehr als eine:n Erb:in gibt? Die Erbschaft einer Immobilie kann zudem zu unliebsamen Überraschungen führen, wenn eine hohe Erbschaftsteuer fällig wird, die das Erbe schließlich schmälern würde. Diese Steuern würden sich die meisten gern sparen.

„Es lohnt sich, bereits zu Lebzeiten über mögliche Alternativen wie Schenkung oder Nießbrauch nachzudenken. Hier kann man gestalterisch eingreifen“, erläutert Dr. Thomas Fritz.

 

Gesellschaftsrecht schlägt Erbrecht.

So gibt es eine Menge rechtliche Aspekte zu beachten, die für den Rechtslaien oft kaum ersichtlich sind. Der Münchener Steuerexperte nennt einen anderen Fall: Jemand hat in jungen Jahren mit anderen zusammen eine Firma als Personengesellschaft gegründet und vor 30 Jahren einen Gesellschaftsvertrag gemacht. Heute hat er in seinem Testament geregelt, dass sein Sohn seinen Anteil der Firma erbt.

„Hier schlägt das Gesellschaftsrecht das Erbrecht“, so Dr. Fritz. „Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass der:die rechtliche Nachfolger:in im Todesfall ausgezahlt wird und der:die Erb:in nicht in die Rechtsstellung des:der Altgesellschafter:in eintritt, wird das Ziel des Vaters, seinen Sohn als Firmeninhaber einzusetzen, nicht erreicht.“

Der:Die Expert:in kennt weitere, zahlreiche Beispiel, in denen Erb:innen plötzlich in Situationen kommen, die sie und der:die Erblasser:in nicht erwartet hatten. Zum Beispiel ist oft unklar, welches Erbrecht tatsächlich gilt. Etwa dann, wenn der:die Erblasser:in eine Finca auf Mallorca besitzt und dort überwiegend gelebt hat. „Hier gilt das spanische Erbrecht“, so Dr. Fritz.

 

Testament regelmäßig prüfen.

Ein einmal erstelltes Testament sollte kein statisches Dokument sein. Lebenssituationen und Vermögensverhältnisse ändern sich – und damit auch die Anforderungen an eine sinnvolle Nachlassplanung.

Ein klassisches Beispiel ist das Berliner Testament:
Es bietet für Ehepaare eine einfache Lösung, kann jedoch dazu führen, dass steuerliche Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Eine regelmäßige Überprüfung hilft, solche Nachteile zu vermeiden.

Mit Familienvermögen gut umgehen.

Gemeinsam mit unseren Partnern finden wir die passende Lösung für Sie.

Partnerlogos

Familie und finanzielle Sicherheit im Blick.

Bei der Vermögensnachfolge geht es nicht nur um Zahlen, sondern vor allem um die eigene Familie. Eine durchdachte Planung berücksichtigt sowohl die individuelle Familiensituation als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Erbfall.

Wer frühzeitig handelt, schafft Klarheit, reduziert mögliche Konflikte und stellt sicher, dass das Vermögen im eigenen Sinne weitergegeben wird.

 

Unser Ansatz.

Unsere Spezialistinnen und Spezialisten unterstützen Sie dabei, eine individuelle und ausgewogene Strategie für Ihre Vermögensnachfolge zu entwickeln. Gemeinsam bringen wir Ihre persönlichen Wünsche, Ihre familiäre Situation und die finanziellen Rahmenbedingungen in Einklang.

So sorgen Sie heute dafür, dass Ihre Familie auch morgen bestens abgesichert ist.

 

Fragen und Antworten.

Eine Schenkung erfolgt zu Lebzeiten, eine Vererbung nach dem Tod. Durch Schenkungen können Freibeträge bereits zu Lebzeiten genutzt und Vermögen schrittweise übertragen werden.

Die persönlichen Freibeträge für Schenkungen können grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dadurch lassen sich Vermögenswerte häufig schrittweise und steuerlich effizient übertragen.

Schenkungen ermöglichen eine frühzeitige Vermögensübertragung, die Nutzung steuerlicher Freibeträge sowie eine aktive Begleitung der nächsten Generation beim Umgang mit Vermögen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können für Immobilien steuerliche Begünstigungen gelten. Welche Regelungen greifen, hängt von der Nutzung, dem Verwandtschaftsgrad und der individuellen Situation ab.

Ja. In vielen Fällen können bei einer Übertragung Nutzungsrechte wie ein Wohnrecht oder Nießbrauch vereinbart werden. Dadurch bleibt die Nutzung trotz Eigentumsübergang möglich.

Nicht zwingend. Das Berliner Testament bietet viele Vorteile, kann jedoch in bestimmten Situationen dazu führen, dass steuerliche Freibeträge der Kinder zunächst ungenutzt bleiben. Eine individuelle Prüfung kann sinnvoll sein.

Patchwork-Familien stellen häufig besondere Anforderungen an die Vermögensnachfolge. Individuelle Regelungen können helfen, die Interessen von Partnern und Kindern ausgewogen zu berücksichtigen.

Sie haben eine Frage? Wir stehen Ihnen zur Verfügung.
Scroll top