Der letzte Wille sollte so abgefasst sein, dass der:die Erblasser:in durch klare Formulierung die Vermögensaufteilung eindeutig regelt. Durch fachliche Beratung kann er Fehler vermeiden und Steuern sparen.
Geld, Schmuck, Immobilien, Lebensversicherungen, Unternehmen – wenn jemand etwas vererbt, können beachtliche Vermögenswerte zusammenkommen. Zwar gibt es das Sprichwort „Blut ist stärker als Wasser“, doch bei Geld oder geldwertem Vermögen hört dann aber nicht nur unter Freunden, sondern auch in der Familie oft die Freundschaft auf. Erblasser:innen, die vermeiden wollen, dass sich die Erb:innen nach ihrem Tod wegen der Vermögensaufteilung zerstreiten oder Vermögen verloren geht, sollten ihre Vermögensnachfolge zu Lebzeiten eindeutig regeln und ihren Nachkommen das Erben erleichtern.
Planung und Koordination sind beim Vererben Trumpf. Und ein Testament, das alle zwei bis fünf Jahre auf den aktuellen Stand gebracht werden sollte – am besten in Abstimmung mit dem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Erbrecht, da sich auch rechtlich etwas ändern kann. Neben dem Testament ist es sinnvoll, eine Notfallmappe anzufertigen.
Ziel der HVB Notfallmappe ist es, die Belastung durch die Nachlassabwicklung so gering wie möglich zu halten. Sie dient ferner als Nachschlagewerk, Informationsspeicher und Leitfaden, wer im Ernstfall zu informieren ist und welche Unterlagen dazu erforderlich sein können.
Die Notfallmappe ist wie folgt gegliedert:
Doch zunächst sollten Erblasser:innen von Anfang an überlegen, ob es nach ihrem Tod zu einem Streit ums Erbe kommen könnte und wie sie dies durch klare Regelungen weitestgehend ausschließen können. Dafür ist erst einmal ein Überblick über das eigene Vermögen wichtig. „Doch Erblasser:innen haben häufig keinen Überblick über ihre Situation“, sagt Dr. Andreas Miehler, Fachanwalt für Erbrecht in München.
Stellen Sie sich diese Fragen:
Dr. Miehler nennt ein Beispiel aus der Praxis: „Viele Ehepaare glauben, dass ihnen die Immobilie gemeinsam gehört, weil sie verheiratet sind. Plötzlich stellt sich heraus, dass nur der Mann im Grundbuch eingetragen ist.“ Bei der Abfassung des Testaments liegt es daher nahe, sich bei der Formulierung rechtzeitig von Rechts- und Steuerexpert:innen unterstützen zu lassen.
„Je größer und komplexer das Vermögen eines:einer Erblasser:in ist, desto schwerwiegendere Fehler können gemacht werden“, sagt Dr. Thomas Fritz, Steuerberater und Partner bei der Steuerberaterkanzlei Peters, Schönberger & Partner in München. Wenn ein:e Erblasser:in nur über eine Sparanlage von 50.000 Euro verfügt und diese seinem einzigen Kind hinterlässt, muss er nicht großartig planen. Zudem liegt der Wert des Erbes weit unter dem Freibetrag von 400.000 Euro für die Erbschaftsteuer.
Komplizierter wird es, wenn neben dem Bargeld nichtliquide Vermögenswerte vererbt werden. So muss der Wert bei einer Immobilie erst einmal ermittelt werden. Wie soll eine Immobilie gerecht aufgeteilt werden, wenn es mehr als eine:n Erb:in gibt? Die Erbschaft einer Immobilie kann zudem zu unliebsamen Überraschungen führen, wenn eine hohe Erbschaftsteuer fällig wird, die das Erbe schließlich schmälern würde. Diese Steuern würden sich die meisten gern sparen.
„Es lohnt sich, bereits zu Lebzeiten über mögliche Alternativen wie Schenkung oder Nießbrauch nachzudenken. Hier kann man gestalterisch eingreifen“, erläutert Dr. Thomas Fritz.
So gibt es eine Menge rechtliche Aspekte zu beachten, die für den Rechtslaien oft kaum ersichtlich sind. Der Münchener Steuerexperte nennt einen anderen Fall: Jemand hat in jungen Jahren mit anderen zusammen eine Firma als Personengesellschaft gegründet und vor 30 Jahren einen Gesellschaftsvertrag gemacht. Heute hat er in seinem Testament geregelt, dass sein Sohn seinen Anteil der Firma erbt.
„Hier schlägt das Gesellschaftsrecht das Erbrecht“, so Dr. Fritz. „Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass der:die rechtliche Nachfolger:in im Todesfall ausgezahlt wird und der:die Erb:in nicht in die Rechtsstellung des:der Altgesellschafter:in eintritt, wird das Ziel des Vaters, seinen Sohn als Firmeninhaber einzusetzen, nicht erreicht.“
Der:Die Expert:in kennt weitere, zahlreiche Beispiel, in denen Erb:innen plötzlich in Situationen kommen, die sie und der:die Erblasser:in nicht erwartet hatten. Zum Beispiel ist oft unklar, welches Erbrecht tatsächlich gilt. Etwa dann, wenn der:die Erblasser:in eine Finca auf Mallorca besitzt und dort überwiegend gelebt hat. „Hier gilt das spanische Erbrecht“, so Dr. Fritz.
Der Münchner Steuerberater Dr. Thomas Fritz rät den Betroffenen, sich stets die Fragen zu stellen:
Und vor allem: sich fachlichen Rat zu holen. So können böse Überraschungen vermieden werden, zum Beispiel aufgrund von Formfehlern oder unklaren Formulierungen.